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   BGH, 08.10.1969 - 4 StR 372/69   

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https://dejure.org/1969,5573
BGH, 08.10.1969 - 4 StR 372/69 (https://dejure.org/1969,5573)
BGH, Entscheidung vom 08.10.1969 - 4 StR 372/69 (https://dejure.org/1969,5573)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 1969 - 4 StR 372/69 (https://dejure.org/1969,5573)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Rüge einer Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts - Einbruchdiebstahl in ein Pelzgeschäft - Zulässigkeit der Umgestaltung einer Strafklage - Tat im Sinne des Verfahrensrechts - Berücksichtigung von Vorstrafen des Angeklagten

 
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  • BGH, 28.06.1961 - 2 StR 83/61
    Auszug aus BGH, 08.10.1969 - 4 StR 372/69
    Eine Tat im Sinne des Verfahrensrechts können auch mehrere sachlichrechtlich selbständige strafbare Handlungen bilden, wenn sie nach natürlicher Auffassung zu einem einheitlichen geschichtlichen Vorkommnis gehören und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges erscheinen würde (BGHSt 10, 396; 13, 320, 321 [BGH 03.11.1959 - 1 StR 425/59]; 16, 200, 202) [BGH 28.06.1961 - 2 StR 83/61].

    Demnach mußte das Landgericht auch die Verpfändung der Radiogeräte in die Urteilsfindung einbeziehen, obwohl sich die Anklage nicht auf sie erstreckte (BGHSt 16, 200).

  • BGH, 03.11.1959 - 1 StR 425/59
    Auszug aus BGH, 08.10.1969 - 4 StR 372/69
    Eine Tat im Sinne des Verfahrensrechts können auch mehrere sachlichrechtlich selbständige strafbare Handlungen bilden, wenn sie nach natürlicher Auffassung zu einem einheitlichen geschichtlichen Vorkommnis gehören und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges erscheinen würde (BGHSt 10, 396; 13, 320, 321 [BGH 03.11.1959 - 1 StR 425/59]; 16, 200, 202) [BGH 28.06.1961 - 2 StR 83/61].
  • BGH, 22.10.1957 - 5 StR 317/57
    Auszug aus BGH, 08.10.1969 - 4 StR 372/69
    Eine Tat im Sinne des Verfahrensrechts können auch mehrere sachlichrechtlich selbständige strafbare Handlungen bilden, wenn sie nach natürlicher Auffassung zu einem einheitlichen geschichtlichen Vorkommnis gehören und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges erscheinen würde (BGHSt 10, 396; 13, 320, 321 [BGH 03.11.1959 - 1 StR 425/59]; 16, 200, 202) [BGH 28.06.1961 - 2 StR 83/61].
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